Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: 01/2021
1. Allgemeines
1.1 Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich auf Basis der nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2 Im Übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die ICC Incoterms 2020 maßgebend.
2. Angebot, Bestellannahme
2.1 Das Angebot des Lieferers ist bezüglich Preise und Liefermöglichkeit freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme der Bestellung, spätestens jedoch mit Lieferung der Ware zustande. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.3 Der Besteller ist für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen sowie Zeichnung, Muster, Lehren und dergleichen verantwortlich.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten (Fracht, Verpackung, Versicherung, Expressgebühren) sowie exklusive Zölle. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet. Der Besteller kann die Verpackung an den Lieferer zurückgeben. Etwaige, mit der Rückgabe der Verpackung verbundene Frachtkosten trägt der Besteller.
3.2 Rechnungen sind mit Erhalt fällig. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten. Zahlungen für Lohnarbeiten sind nach 10 Tagen rein netto zu leisten.
3.3 Zahlungen gelten nur in dem Umfang als erfolgt, wie der Lieferer bei einer Bank frei darüber verfügen kann. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur nach Vereinbarung. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind unzulässig.
3.4 Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückhaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn es sich bei der Gegenforderung um eine vom Lieferer unbestrittene bzw. rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
3.5 Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier (4) Monaten, so ist der Lieferer berechtigt, die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise abzurechnen bzw. einen Preisaufschlag für die gestiegenen Lohn-, Material- und Allgemeinkosten zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit sich der Liefertermin aus einem im Verantwortungsbereich des Bestellers liegenden Grund verzögert.
4. Lieferung
4.1 Angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben sowie Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen oder Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Lieferung an oder vor dem Liefertermin das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, soweit eine Abholung durch den Besteller vereinbart ist.
4.2 Der Lieferer ist in für den Besteller zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der Versand durch Mitarbeiter des Lieferers erfolgt.
4.4 Bei Leistungsverzögerung durch höhere Gewalt oder ähnliche schwerwiegende, unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen und unvorhersehbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten – ist der Lieferer berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist bei Rechts- und Sachmängeln zwölf (12) Monate ab Lieferung der Ware.
5.2 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen sowie Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt durch schriftliche Anzeige an den Lieferer zu rügen. Verborgene Mängel sind dem Lieferer unverzüglich nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen.
5.3 Für den Fall, dass die Ware mangelhaft ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung oder mangelfreien Ersatz zu leisten. Erst wenn die Mangelbeseitigung wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte, ist der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferer die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nur in Fällen dringender Eilbedürftigkeit und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
5.4 Hinsichtlich der Ausführung von Standardwerkzeugen gelten die Katalogangaben des Lieferers, die jedoch einer technischen Weiterentwicklung unterworfen sind. Durch diese Weiterentwicklung bedingte Änderungen oder Abweichungen berechtigen nicht zu Reklamationen, soweit sie den Besteller nicht benachteiligen bzw. diesem zumutbar sind. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5.5 Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen den Lieferer sind ausgeschlossen, wenn der Lieferer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Dies gilt nicht, wenn vom Lieferer übernommene Garantiezusagen nicht eingehalten oder wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. In diesen Fällen ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
5.6 Im Übrigen übernehmen wir für nachfolgende Schäden keine Gewähr, sofern sie nicht vom Lieferer verursacht wurden: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische und vergleichbare Einflüsse. Der Besteller hat sicherzustellen, dass durch die Verwendung der überlassenen Zeichnungen, Muster und ähnlichen Unterlagen oder den durch den Lieferer zu bearbeitenden Werkzeugen anderer Hersteller Rechte Dritter nicht verletzt werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Besteller zustehen, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferers.
6.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne diesen zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Materialien.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Besteller wird ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung ist die Abtretung offenzulegen.
6.4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
6.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20 %, wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
7. Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsanpassung
7.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang unmöglich ist. Dasselbe gilt bei Teilunmöglichkeit, sofern ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung besteht.
7.2 Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit diese nicht durch den Lieferer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
7.3 Im Falle eines Lieferverzugs wird dem Lieferer durch den Besteller eine angemessene Nachfrist gewährt. Wird diese überschritten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Im Falle eines Annahmeverzugs durch Verschulden des Bestellers bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8. Urheberrechte
8.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen, die dem Besteller im Rahmen eines Angebots oder während der Vertragsabwicklung übersandt werden, behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen diese nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie herauszugeben.
9. Zusatzbedingungen für Lohnarbeiten
9.1 Das vom Besteller angelieferte Material wird mit größter Sorgfalt behandelt. Eine bindende Zusicherung für den Ausfall bei der Bearbeitung wird nicht gegeben.
9.2 Das gelieferte Material muss einwandfrei sein und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Mehrkosten und Schäden durch Abweichungen trägt der Besteller.
9.3 Das Material ist auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer anzuliefern und abzuholen. Abweichungen hiervon gehen zu Lasten des Bestellers.
9.4 Der Lieferer übernimmt die Gewähr für sachgemäße und sorgfältige Ausführung. Keine Haftung besteht für Schäden durch Materialfehler oder fehlerhafte technische Unterlagen.
9.5 Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen ist der Lieferer zur Nachbesserung berechtigt. Nach drei erfolglosen Versuchen ist der Besteller zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Nacharbeiten durch den Besteller bedürfen schriftlicher Zustimmung.
9.6 Für vom Lieferer zu vertretende Schäden haftet dieser nur bis zur Höhe der Auftragssumme. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Crailsheim.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Zahlungen und sonstige Streitigkeiten ist Crailsheim.
11. Anwendbares Recht
11.1 Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
12. Teilunwirksamkeit
12.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen wirksam.